Die Verweigerung der Zustimmung eines bei einer Agentur für Arbeit gebildeten Personalrats zu einer vom Leiter der Arbeitsagentur beabsichtigten Einstellung und Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung an die neu eingestellten Beschäftigten ist unbeachtlich, wenn sie damit begründet wird, dass in der gemeinsamen Einrichtung keine nachvollziehbare Personalentwicklung stattfinde, das Personalentwicklungskonzept der Bundesagentur für Arbeit nicht angewandt werde oder es für die dort tätigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit keinen vorzeitigen Aufstieg in den Entwicklungsstufen nach § 19 TV-BA gebe.
§§ 69 Abs. 2 Satz 5, 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 a, 76 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 a, 77 Abs. 2 BPersVG.
OVG NRW, Beschl. v. 3.2.2015 – 20 A 1231/14.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-22 |
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