1. Soll im Personalrat über die Neubesetzung der Funktionen des stellvertretenden Vorsitzenden und des Sprechers einer im Personalrat vertretenen Gruppe beraten und gegebenenfalls auch entschieden werden, bedarf es im Regelfall einer so deutlichen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes in der mit der Ladung versandten Tagesordnung, dass für die einzelnen Personalratsmitglieder ohne weiteres erkennbar ist, dass diese Fragen Beratungsgegenstand der anstehenden Personalratssitzung sein sollen.
2. Ein Beschluss des Personalrats ist rechtswidrig, wenn der Beratungsgegenstand erst in der Personalratssitzung auf die Tagesordnung gesetzt wird und nicht alle anwesenden Personalratsmitglieder mit der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes einverstanden sind (im Anschluss an BAG, Beschlüsse vom 9.7.2013 – 1 ABR 2/13 (A) –, vom 22.1.2014 – 7 AS 6/13 – und vom 15.4.2014 – 1 ABR 2/13 (B) –).
§ 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG.
OVG NRW, Beschl. v. 27.4.2015 – 20 A 122/14.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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