1. Der Wahlvorschlag ist ein gemeinsamer Vorschlag aller Einreicher und muss eine einheitliche Urkunde darstellen.
2. Eine einheitliche Urkunde aus mehreren Blättern setzt nicht auch eine körperliche Verbindung voraus; sie kann auch aus gemeinsamen Merkmalen mehrerer Blätter ergeben.
§§ 11 Abs. 2, 9 Abs. 3 WO PersVG Bbg.
§ 126 BGB.
VG Potsdam, Beschl. v. 3. Mai 2006 – 21 L 229/06.PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-01-05 |
Seiten 31 - 33
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