Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht dem Arbeitnehmer grundsätzlich selbst dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber dessen urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kennt.
2. Eine Verletzung von § 102 Abs. 1 BetrVG mit der Folge der Unwirksamkeit der Kündigung liegt nur vor, wenn dem Arbeitgeber bei der ihm obliegenden Einleitung des Beteiligungsverfahrens ein Fehler unterläuft. Mängel, die im Verantwortungsbereich des Betriebsrats entstehen, führen grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Anhörung; dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt weiß oder erkennen kann, dass der Betriebsrat die Angelegenheit nicht fehlerfrei behandelt hat. Mögliche Mängel bei der Beschlussfassung des Betriebsrats – bspw. eine fehlerhafte Besetzung des Betriebsrats – berühren deshalb grundsätzlich die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens nicht. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber denFehler bei der Willensbildung des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst bzw. beeinflusst hat.
3. Der Arbeitgeber kann auf Grund einer – wenn auch fehlerhaft zustande gekommenen – abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats regelmäßig vor Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG die Kündigung aussprechen.
§ 130 BGB.
§ 4 Satz 1 KSchG.
§ 102 Abs. 1 und 2 BetrVG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2004 – 2 AZR 461/03 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2005.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2005 |
Veröffentlicht: | 2005-04-01 |
Seiten 152 - 156
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