Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Gem. Art. 77 Abs. 3 BayPVG ist der Personalrat vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung an zu hören. Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayPVG, wonach bei Gemeinden die Mitbestimmung erfolgen soll, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet, findet auf diesen Fall weder unmittelbar noch analog Anwendung.
2. Beschließt der Gemeinderat einer bayerischen Gemeinde im Rahmen seiner Zuständigkeit die Kündigung eines Arbeitnehmers und hört der erste Bürgermeister als zuständiger Dienststellenleiter sodann den Personalrat an, hat er vor Ausspruch der Kündigung gewissenhaft zu prüfen, ob die Stellungnahme des Personalrats Anlass zu Bedenken an der Berechtigung des Kündigungsentschlusses gibt, und ggf. die Angelegenheit dem Gemeinderat erneut zu zuleiten.
Art. 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayGO.
Art. 77 Abs. 3 BayPVG.
§ 626 Abs. 2 BGB.
BAG, Urt. v. 21. 2. 2013 – 2 AZR 433/12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.11.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-25 |
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