§ 82 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BPersVG.
1. Der Gesamtpersonalrat ist nicht aufgrund von § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG verpflichtet, vor einem Beschluss dem Teilpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die in Rede stehende Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle, bei dem der Gesamtpersonalrat angesiedelt ist, ergeht und deshalb alle Beschäftigten und alle (Teil-)Dienststellen des Geschäftsbereichs erfasst.
2. Der Gesamtpersonalrat genügt regelmäßig der aus § 82 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BPersVG folgenden Verpflichtung zur Anhörung des Teilpersonalrats, wenn er zu dem Entwurf einer Dienstvereinbarung, die lediglich einzelne Beschäftigte oder (Teil-)Dienststellen betrifft, dem jeweiligen Teilpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt und bei in der Folgezeit eintretenden Änderungen des Entwurfs vor der endgültigen Beschlussfassung von einer erneuten Anhörung des Teilpersonalrats absieht.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.7.2020 – 20 A 4056/18.PVB –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.04.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
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