Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur kann je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Dies gilt auch für § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG an der Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur kann insbesondere dann vorliegen, wenn bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind.
§ 67 Abs. 1 Nr. 8, § 61 Abs. 1 (LPVG LSA) iVm. BPersV. § 108 Abs. 2;
§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, §§ 17 ff., § 23 Abs. 2 KSchG.
§ 95 Abs. 1 BetrVG.
BAG, Urt. v. 6. Juli 2006 – 2 AZR 442/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-04 |
Seiten 185 - 189
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.