Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur kann je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen. Dies gilt auch für § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG in der vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Ein berechtigtes betriebliches Bedürfnis iSv. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG an der Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur kann insbesondere dann vorliegen, wenn bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind.
§ 67 Abs. 1 Nr. 8, § 61 Abs. 1 (LPVG LSA) iVm. BPersV. § 108 Abs. 2;
§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, §§ 17 ff., § 23 Abs. 2 KSchG.
§ 95 Abs. 1 BetrVG.
BAG, Urt. v. 6. Juli 2006 – 2 AZR 442/05 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-05-04 |
Seiten 185 - 189
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: