1. Die Entscheidung der Einleitungsbehörde, ein gerichtliches Disziplinarverfahren nach der WDO einzuleiten, stellt eine Angelegenheit dar, die im Sinne von § 52 Abs. 1 SBG nur Soldaten betrifft.
2. Bei Verfahren nach der WDO und der WBO werden die Beteiligungsrechte der Vertrauensperson nicht durch die Soldatenvertreter im örtlichen Personalrat als Gruppenangelegenheit, sondern durch den in § 52 Abs. 2 SBG bestimmten Soldatenvertreter wahrgenommen.
3. Anhörungspflichtige Stelle ist in einem solchen Fall allein der Dienststellenleiter, nicht die Einleitungsbehörde.
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