Der vorstehend abgedruckte Beschluss beschreibt einen weiteren Aspekt der Mitbestimmung für Personalräte der Bundeswehr an der Schnittstelle zwischen dem BPersVG und dem zusätzlich einschlägigen Soldaten beteiligungsgesetz (SBG). Rechtsgrundlage dieser Personalräte ist das BPersVG unmittelbar nach § 1 BPersVG nur im Ministerium und der Bundeswehrverwaltung; dessen Geltungsbereich wird sodann erweitert einerseits durch § 91 Abs. 1 Soldatengesetz auf die Beamten und Arbeitnehmer der Streitkräfte, andererseits durch § 48 S. 1 SBG auf die Soldaten in Dienststellen nach § 49 SBG (s. BVerwG vom 23. 6. 1999 – 6 P 6.98, PersV 2000, 74).
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