Mit dem vorstehend dokumentierten Vergleich vermittelte der Fachsenat des OVG Münster eine einvernehmliche Regelung für eine außerordentlich komplexe Wahlanfechtung, bei der der Abschluss des Vergleichs für die Beteiligten im Ergebnis das kleinere Übel war, verglichen mit einer streitigen Entscheidung und einer nachfolgenden Wiederholungswahl.
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