§ 1 Abs. 2, Abs. 3, § 50 Abs. 1, § 52 Satz 1, Satz 2, § 66 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 3, Satz 4, Abs. 3, Abs. 8, § 72 Abs. 4 Satz 1, § 79 Abs. 2 PersVG NW.
§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
§ 256 Abs. 1, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO.
§ 133, § 157 BGB.
§ 6 Abs. 2 BLBG NW.
1. Mit der Regelung des § 52 Satz 2 LPVG NW, wonach unter anderem die Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnehmen, ist für die Landschaftsverbände das Stufenverfahren eingeführt worden.
2. Ein Teildienststellenpersonalrat des Landschaftsverbandes ist deshalb nicht berechtigt, die bei der Gesamtdienststelle eingerichtete Einigungsstelle anzurufen, wenn er sich bei Inanspruchnahme seines Initiativrechts aus § 66 Abs. 4 Satz 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 LPVG NW mit dem Leiter der Teildienststelle nicht einigen kann.
3. Dem Teildienststellenpersonalrat steht im vorgenannten Fall aber entsprechend § 66 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW das Recht zu, die Angelegenheit dem Gesamtpersonalrat in dessen Funktion als Stufenvertretung vorzulegen, der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigt sein kann, wenn er mit dem Leiter der Gesamtdienststelle keine Einigung erzielt.
BVerwG, Beschl. v. 13.2.2025 – 5 P 4.23 –
Siehe zu dieser Entscheidung auch den Beitrag von Dr. Eberhard Baden, PersV 2025, 483 (in diesem Heft).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.11.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-10-22 |
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