Anspruch auf Beförderung während laufender Probezeit
11 Abs. 1, 22 Abs. 4 BBG.
32 BLV.
Von der Mglichkeit, Beamte auf Probe bereits nach Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhltnis auf Probe zu befrdern ( 22 Abs. 4 Nr. 1 BBG), muss der Dienstherr keinen Gebrauch machen. Ein genereller Ausschluss dieser Mglichkeit kann durch Verwaltungsvorschrift erfolgen.
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