§ 8, § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 75 Abs. 5 BPersVG.
§ 37 Abs. 2, Abs. 4 BetrVG.
§ 611a Abs. 2 BGB.
§ 18 TVöD.
§ 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund.
1. Auf eine übertarifliche Leistungsvergütung, die der öffentliche Arbeitgeber des Bundes in der Zeit nach 2013 für herausragende besondere Leistungen in Anlehnung an die für Beamte geltende Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente vom 23.7.2009 gewährt, finden § 18 TVöD-Bund in der seit dem 1.1.2014 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 5.9.2013 und der LeistungsTV-Bund keine Anwendung. Ein freigestelltes Personalratsmitglied hat daher keinen Anspruch nach § 11 Abs. 5 LeistungsTV-Bund auf ein Leistungsentgelt ohne Leistungsfeststellung in Höhe des Durchschnittsbetrags der Beschäftigten seiner jeweiligen Entgeltgruppe.
2. Ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Zahlung einer Leistungsvergütung für herausragende besondere Leistungen aus dem in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG geregelten Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bei Ausübung von Personalratstätigkeit i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB setzt voraus, dass das Personalratsmitglied ohne Freistellung eine herausragende besondere Leistung erbracht hätte. Eine solche Prognose ist bei einem vollständig vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied nahezu ausgeschlossen. Sie kann jedoch ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn das Personalratsmitglied in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt eine Form der Leistungsvergütung (persönlich oder als Teammitglied) für herausragende besondere Leistungen erhalten hat oder mehrmalig eine herausragende besondere Leistung erbracht hat.
BAG, Urteil vom 26.8.2020 – 7 AZR 346/18 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 145.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
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