Anspruch auf Teilnahme an Grundschulung nach Personalratswahl
§ 39, § 41, § 70 BremPersVG.
§ 7 LHO.
Sofern eine Grundschulung für ein neu gewähltes Personalratsmitglied notwendig und zugleich unaufschiebbar ist, um die Personalratsaufgaben bewältigen zu können, steht ein noch nicht verabschiedeter Haushalt, aus dem die Kosten der Grundschulung zu tragen sind, dem Anspruch auf Teilnahme an der Grundschulung nicht entgegen.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
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