§ 2 Abs. 1, Abs. 3, § 3 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW.
§ 2 Abs. 2 RVG.
1. Die Kosten eines aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte durchgeführten Verfahrens, namentlich die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem solchen Verfahren, hat die Dienststelle grundsätzlich zu tragen. Eine Kostentragungspflicht entfällt erst dann, wenn das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt worden ist.
2. Machen der Personalrat oder eines seiner Mitglieder einen Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend, so ist in verfahrensmäßiger Hinsicht erforderlich, dass der Hinzuziehung des externen Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit der Leitung der Dienststelle vorausgegangen ist.
3. Zu den durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten können im Grundsatz auch solche zählen, die durch eine anwaltliche Beratung – auch eines einzelnen Personalratsmitglieds – außerhalb eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens entstanden sind. Voraussetzung für eine Kostentragungspflicht der Dienststelle ist aber stets, dass der Personalrat oder das Personalratsmitglied die Aufwendungen für notwendig, vertretbar und verhältnismäßig halten durfte.
4. Die Dienststelle hat Rechtsanwaltskosten nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. der Anlage 1 zum RVG zu übernehmen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.3.2025 – 34 A 1341/23. PVL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-20 |
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