Anspruch einer Lehrkraft auf beamtenrechtliche Ausgleichszulagen
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991 regelt nur die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte. Hinsichtlich der übrigen Beschäftigungsbedingungen ist eine Gleichbehandlung mit den beamteten Lehrkräften nicht vorgesehen.
2. Sowohl die Lehrer-Richtlinien-O der TdL als auch die Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA enthalten keine Verweisung auf besoldungsrechtliche Vorschriften, die bei einer Verringerung der Bezüge aus dienstlichen Gründen eine Ausgleichszulage vorsehen.
3. Ein vollständiger Gleichlauf von Beamtenbesoldung und Angestelltenvergütung ist aufgrund des unterschiedlichen Rechtsstatus der beiden Personengruppen nicht zwingend geboten.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 13 Abs. 2 BBesG in der Fassung vom 6.8.2002, § 13 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung vom 19.6.2009, § 19 a, Anlage IX. § 1 Abs. 2 LBesG LSA a. F. § 41 LBesG LSA. § 2 Nr. 3 Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8.5.1991. Abschnitt A Nr. 1, 3 Lehrer-Richtlinien-O der TdL. L Abschnitt IV Unterabschnitt A Nr. 1, 3 Lehrereingruppierungsrichtlinien LSA.
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