1. Einem Personalratsmitglied ist für die Zeiten der Personalratstätigkeit nach dem Lohnausfallprinzip das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte, wenn es keine Personalratstätigkeit geleistet hätte, wobei zum Arbeitsentgelt auch tarifvertragliche Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit wie die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs 5 TVöD-K zählen.
2. Ein Personalratsmitglied, das ohne Personalratstätigkeit in Wechselschicht gearbeitet hätte, kann einen Anspruch auf Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschichtarbeit zwar nicht auf Art 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG, jedoch auf Art. 8 BayPVG stützen.
(Redaktionelle Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
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