Der Begriff der Wahl oder Auswahl als Mittel demokratischen Handelns muss nicht notwendig und in allen Fällen die Möglichkeit einer tatsächlichen „Auswahl“ einschließen. Falls der Personalrat, etwa aus Gründen des Minderheitenschutzes, nicht alternativ rechtmäßig handeln kann, ist er verpflichtet, auch einen nicht mehrheitlich gewünschten Kandidaten – hier für den Vorschlag zur Freistellung – auszuwählen.
Art. 46 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPVG.
VGH München, Beschl. v. 22. 4. 2013 – 17 P 12. 1378 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-08-26 |
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