Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Zuweisung einer ausgeschriebenen Stelle im öffentlichen Dienst
Art. 33 Abs. 2 GG.
§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX.
§ 241 Abs. 2 BGB.
Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zuzuweisen, um dessen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zu gewährleisten.
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