Wenn der Wahlvorstand Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie insbesondere nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder Änderungen enthalten, nicht unverzüglich unter Angabe der Gründe zurückgibt – wie dies § 11 Abs. 2 WO-PersVG Bbg verlangt –, so liegt ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren im Sinne von § 25 Abs. 1 PersVG Bbg vor, der einen Wahlanfechtungsantrag begründet macht.
(Redaktioneller Leitsatz aus den Entscheidungsgründen)
§ 25 Abs. 1 PersVG Bbg.
§ 8, § 9 Abs. 3, Abs. 6, § 11 Abs. 2, § 20 Satz 1, § 51 Satz 1 WO-PersVG Bbg.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.3.2021 – 61 PV 5.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-23 |
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