Die für die arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter des Rundfunk Berlin-Brandenburg geschaffene Freienvertretung hat nur in bestimmten Sonderfällen die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung von Maßnahmen der Intendantin. Ansonsten fehlt die Antragsbefugnis.
Orientierungssatz des Senats
Ob der Antragstellerin in dem anhängigen Organstreit eine wehrfähige Innenrechtsposition zusteht, bestimmt sich nach dem für sie geltenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.5.2011 – 6 B 2.11 – juris Rn. 6).
§ 83 Abs. 2 BPersVG.
§ 17a Abs. 5 GVG.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.8.2016 – 62 PV 3.16 – (Rbschw. zugel.)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-25 |
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