1. Hinsichtlich der Frage, ob das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart ist, haben die Verwaltungsgerichte §§ 17 bis 17b GVG entsprechend anzuwenden.
2. Der Personalrat ist nicht befugt, gerichtlich klären zu lassen, ob seine beamteten Mitglieder in die Leistungsbezahlung einzubeziehen sind.
§ 46 BPersVG.
§§ 48, 65, 80, 88, 93 ArbGG.
§ 17a GVG.
BVerwG, Beschl. v. 30. 1. 2013 – 6 P 5.12 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2013.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-07-25 |
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