§ 31 Abs. 1, § 38 Abs. 3, § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG.
1. Wann Mitglieder der Wahlvorschlagsliste in den Personalrat als Ersatzmitglied eintreten und damit in den Schutzbereich des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG fallen, ergibt sich aus § 31 Abs. 1 SächsPersVG.
2. Ersatzmitglieder genießen den Schutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG nur, wenn und solange sie im Personalrat tätig sind.
OVG Sachsen, Beschl. v. 24.10.2019 – 9 A 1419/18.PL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-25 |
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