Anwendungsvorrang des Europarechts bei verminderter Anrechnung von Ausbildungs- und Zurechnungszeiten
Die Vorschriften über die verminderte Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (§ 6 Abs. 1 Satz 4, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG) sind nicht anzuwenden, weil sie gegen das europarechtliche Gebot der strikt zeitanteiligen Abgeltung von Teilzeitarbeit nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie 97/81/ EG des Rats vom 15. Dezember 1997 verstoßen.
Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
§ 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 bis 5, § 12 Abs. 1 und 5, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3 BeamtVG.
Art. 157 AEUV (Art. 141 EG), Anhang der Richtlinie 97/81/EG.
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