§ 29 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Satz 1 PersVG Berlin.
§ 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 ArbZG.
EGRL 88/2003 Art 3.
§ 611a Abs. 2 BGB.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Zeit der Erbringung von Personalratstätigkeit Arbeitszeit i. S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG ist. Auch dann, wenn die Zeit der Wahrnehmung von Personalratstätigkeit arbeitszeitrechtlich nicht als Arbeitszeit anzusehen sein sollte, ist bei der Beurteilung, ob und wann einem Mitglied des Personalratsvorstands die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit liegenden Sitzung des Personalratsvorstands unzumutbar ist, die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Mitglied des Personalratsvorstands, das nach einer Arbeitsschicht an einer Sitzung des Personalratsvorstands teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in dieser Schicht vor zeitig zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Personalratstätigkeit zu erbringen ist.
(Leitsätze aus den Entscheidungsgründen)
BAG, Urt. v. 16.9.2020 – 7 AZR 491/19 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 113.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.03.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-22 |
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