Nach § 99 Abs. 4 Satz 2 NPersVG i. d. F. vom 22. 1. 2007 können Mitglieder des Schulpersonalrats, die bei der Verteilung der Freistellungsstunden unberücksichtigt geblieben sind, unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 NPersVG Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Sitzungen des Schulpersonalrats erhalten, und zwar in der Regel von solchen Tätigkeiten, die ihnen außerhalb der Unterrichtsverpflichtung obliegen.
§§ 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 99 Abs. 4 Pers - VG ND.
LAG Niedersachsen, Urt. v. 1.3.2017 – 13 Sa 395/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2017.11.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: