Arbeitsvergütung bei Anordnung der Anwesenheit an Bord eines Schiffes
Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung findet, haben für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu bleiben.
§ 47 Nr. 3 Abs. 1 TVöD – Besonderer Teil Verwaltung – Bund.
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