Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts
1. Ein Arbeitsverhältnis nach § 24 BBiG durch Beschäftigung über das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses hinaus entsteht nicht, wenn das Berufsausbildungsverhältnis im Anschluss an die vereinbarte Ausbildungszeit verlängert wird. Der Auszubildende wird dann gerade nicht „im Anschluss“ an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt.
2. Das Berufsausbildungsverhältnis wird nicht kraft Gesetzes automatisch verlängert, wenn die Prüfung erst nach Ende der vereinbarten Ausbildungszeit abgelegt wird. Es bleibt offen, ob in erweiternder oder entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 3 BBiG in diesen Fällen der Auszubildende eine Verlängerung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen kann.
3. Eine Verlängerung kann der Auszubildende im öffentlichen Dienst in diesen Fällen nach § 16 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 TVAöD verlangen. Diese tarifliche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
§§ 21, 24 BbiG.
§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD).
BAG, Urt. v. 14. Januar 2009 – 3 AZR 427/07 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2009.10.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
Seiten 392 - 395
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