Arbeitszeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder
1. Teilzeitbeschäftigte Personalratsmitglieder haben keinen über die individuelle Arbeitszeit hinausgehenden Freistellungsanspruch für entsprechende Inanspruchnahme von Freizeit für erforderliche Personalrats-Schulungen, wenn das anzuwendende Personalvertretungsgesetz die Personalratstätigkeit unter dem Ehrenamtsprinzip stringent und abschließend regelt.
2. Enthält das anzuwendende Personalvertretungsgesetz wie § 39 NPersVG über das Lohnausfallprinzip hinaus Ausgleichsansprüche für Personalratsmitglieder, sind diese bei Teilzeitbeschäftigung und Inanspruchnahme über die individuelle Arbeitszeit hinaus so zu stellen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. (Leits. d. Red.)
§ 39 NPersVG.
Nds. LAG, Urt. v. 13. 12. 2012 – 15 Sa 621/12 – (Rev. zugel.)
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