1. Ein Personalrat kann sich auf eine Betroffenheit seiner Rechtsstellung und seiner Interessenlage berufen, wenn er unabhängig von einem konkreten Fall abstrakt geklärt wissen will, ob und in welchem Umfang Zeiten für die Teilnahme seiner Personalratsmitglieder an Schulungsveranstaltungen gemäß § 45 PersVG LSA anzurechnen sind.
2. Mitgliedern des Personalrats ist die Reisezeit zu einer im Sinne des § 45 PersVG LSA erforderlichen Schulungsveranstaltung in dem Umfang als Dienstzeit anzurechnen, wie er gemäß den geltenden Dienstvereinbarungen des Beteiligten auch für die übrigen Bediensteten gilt (§ 8 PersVG LSA).
§ 8, § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 45 Satz 1 PersVG LSA.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23.2.2023 – 5 L 1/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2023.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-08-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: