Grundlage dieses Beitrags ist ein Beschluss des VG Frankfurt/Oder vom 6.6.2024 (Az.: 2 L 78/24 – juris; siehe insbesondere unter I.), bei welchem die Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung eine maßgebliche Rolle spielte. Der Beitrag nimmt diese Entscheidung zum Anlass, grundsätzliche Fragestellungen einer arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer beamtenrechtlichen Ernennung zu behandeln (unter II.). Sodann (III.) werden besondere Fragestellungen der Verfassungstreue beleuchtet.
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