Weder das grundsätzlich anzuwendende Verteilungsverfahren Hare-Niemeyer noch der mit ihm verfolgte Zweck des Minderheitenschutzes stehen bei einer Entscheidung des Personalrats über die Verteilung der sich nach dem Schlüssel ergebenden letzten Freistellung einer listenübergreifenden Teilfreistellung entgegen, die den genauen Quotienten der Stimmenanteile in den aufgeteilten Freistellungsanteilen abbildet und nicht zu Splitteranteilen verbleibender Dienstzeiten führt.
Hessischer VGH, Beschl. v. 28.11.2018 – 22 A 2095/17.PV –
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