Vorbei ist es nach der neuen Entscheidung des BVerwG (Urt. v. 14.9.2023 – 2 A 1.22 –, PersV 2024, 185) mit der vormals so bequem empfundenen und weitgehend praktizierten Möglichkeit, etwaige Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Besoldung oder Versorgung unbeschadet eines etwa eingelegten Widerspruchs oder einer noch anhängigen Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid im Wege der Aufrechnung gegen laufende Besoldungs- bzw. Versorgungsansprüche zu realisieren. Der Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO steht insoweit nach nunmehriger Erkenntnis einer Aufrechnung entgegen.
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