Durch Vorgriffsstunden wird die langfristig insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit eines Lehrers lediglich ungleichmäßig verteilt. Wenn der zeitliche Ausgleich für Vorgriffsstunden ganz oder teilweise nicht mehr möglich ist, weil die Dienstleistungspflicht des Lehrers aus von ihm nicht zu vertretendem Grund (z. B. nach vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand infolge dauernder Dienstunfähigkeit) ohne vorherigen Ausgleich endet, muss der Dienstherr aus Gründen der Gleichbehandlung dem Betreffenden einen angemessenen anderen Ausgleich gewähren.
Art. 3 Abs. 1 GG.
§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, § 121 Nr. 1, § 137 Abs. 1
Nr. 1, § 144 Abs. 4 VwGO.
§ 6 AGVwGO SH.
BVerwG, Urt. v. 16.7.2015 – 2 C 41.13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.03.13 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-02-23 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: