Bei der Auslegung der Begründung eines Personalrats für die Verweigerung seiner Zustimmung zu einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme ist – insbesondere unter Berücksichtigung des in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens – maßgeblich, wie der Dienststellenleiter die Begründung nach Treu und Glauben un ter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles verstehen muss.
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