Auslegung des Begriffs „Maßnahme“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne
§ 69 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG.
Die Entscheidung von Arbeitsagenturen, es beim bisherigen Modell der Fachausbilder/innen zu belassen und nicht auf hauptamtliche Fachausbilder/innen umzustellen, ist keine „Maßnahme“ im Sinne des § 69 Abs. 1 BPersVG und unterliegt damit auch gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG keiner Mitbestimmung des Personalrats.
VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.4.2021 – PB 15 S 3942/20 –
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