§ 75 Abs. 1 Nr. 11, § 85 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG.
Die Frage, ob die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für Polizeieinsätze eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen i. S. v. § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG ist, ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde nicht klärungsbedürftig und außerdem im konkreten Verfahren nicht klärungsfähig.
(Leitsatz aus den Gründen)
BVerwG, Beschl. v. 11.12.2020 – 5 PB 25/19 –
(zu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2019 – 62 PV 16.18, PersV 2020, 147)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-05-24 |
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