§ 75 Abs. 3 Nr. 11, § 82 Abs. 1, § 85 Abs. 1 Nr. 1, 6a BPersVG.
§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 PSA-BV (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit).
Die Anschaffung von ballistischen Schutzhelmen durch die Bundespolizei zur Verwendung im Kampf gegen Terroristen und Gewalttäter ist als Maßnahme zur Verhütung von Dienstunfällen mitbestimmungspflichtig.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.10.2019 – 62 PV 16.18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2020.04.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-24 |
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