1. Ein Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat setzt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BaWüPersVG voraus, dass dieses seine gesetzlichen Befugnisse grob vernachlässigt oder seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat. Als „grob“ müssen schwerwiegende, schuldhafte Pflichtverletzungen angesehen werden, die ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitgliedes erkennen lassen oder auf die gesetzmäßige Tätigkeit des Personalrats von nicht unbedeutendem Einfluss sein können.
2. Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei Einzelfallwürdigungen, da die aufgeworfenen Fragen nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise im Wege einer abstrakten, fallübergreifend gültigen Rechtssatzbildung beantwortet werden können. (Leits. d. Red.)
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