Ausschluss der Mitbestimmung bei Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden
Zu den Personen, die im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden, zählt ein Beschäftigter, der für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt; dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird.
§ 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 17. Mai 2010 – BVerwG 6 P 7.09 –
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