Der Ausschluss der Mitbestimmung bei der Einstellung von Lehrkräften, soweit diese unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung erfolgt (§ 67 Abs. 6 Sächs-PersVG), ist mit den rahmenrechtlichen Vorgaben in §§ 103, 104 BPersVG ebenso vereinbar wie mit Art. 26 Satz 2 SächsVerf, der den Personalvertretungen das Recht auf Mitbestimmung nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
§§ 103, 104 BPersVG.
Art. 26 Satz 2 SächsVerf.
§ 67 Abs. 6 SächsPersVG.
BVerwG, Beschl. v. 7. November 2006 – 6 PB 15.06 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2007.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-05 |
Seiten 151 - 153
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