Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats, BVerwG, Beschluss v. 11. Januar 2006 – 6 PB 17.05 –
1. Der Personalrat ist vor der Beschlussfassung über einen Ausschlussantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht verpflichtet, dem betroffenen Personalratsmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
2. Die Schweigepflicht des Personalratsmitgliedes kann sich nach den Umständen des Einzelfalls auch auf das vermutete Abstimmungsverhalten im Personalrat bei geheimen Abstimmungen beziehen.
§§ 10, 28 BPersVG.
BVerwG, Beschluss v. 11. Januar 2006 – 6 PB 17.05 –
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