1. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (Art. 2 Abs. 1 BayPVG) gilt nur im Verhältnis zwischen Personalrat und Dienststelle, nicht aber im Verhältnis der Personalratsmitglieder untereinander (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 – 6 PB 17.05 – NVwZ-RR 2006, 333 Rn. 6 m. w. N. zu § 2 Abs. 1 BPersVG = PersV 2006, 186).
2. Bei Vorwürfen des Mobbings und des möglicherweise strafbaren Verhaltens, die ein Personalratsmitglied gegenüber dem anderen erhebt und gegenüber der Dienststellenleitung anzeigt, ist für die Prüfung, ob eine „grobe“ Pflichtverletzung i. S. v. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayPVG vorliegt, die den Ausschluss aus dem Personalrat rechtfertigt, regelmäßig eine Einzelfallabwägung der Meinungsfreiheit des Vorwerfenden mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des anderen erforderlich.
BayVGH, Beschl. 8.10.2020 – 17 P 19.2114 –
mit Anmerkung von Prof. Dr. Timo Hebeler, abgedruckt in diesem Heft ab S. 68
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