Ein Personalratsmitglied ist von der Mitwirkung an einer Entscheidung des Personalrats über die Besetzung einer Stelle auch dann ausgeschlossen, wenn es sich selbst um diese Stelle beworben hatte, aber nicht ausgewählt wurde. Ein dennoch unter seiner Mitwirkung gefasster Personalratsbeschluss ist nichtig und damit unwirksam.
§§ 9, 13, 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 1, 2 und 3 VwVfG.
BVerwG, Beschl. v. 19.10.2015 - 5 P 11.14 -
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2016.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-03-24 |
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