§ 11, § 30 BPersVG.
§ 25 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BremPersVG.
1. Schuldhafte Pflichtverletzungen führen zum Ausschluss aus dem Personalrat, wenn sie entweder generell ein mangelndes Pflichtbewusstsein des Mitglieds erkennen lassen oder wenn sie auf die zukünftige Tätigkeit des Personalrats einen nicht unbedeutenden Einfluss haben können.
2. „Schuldhaft“ in diesem Sinne bedeutet vorsätzlich oder fahrlässig. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn das Personalratsmitglied erkannt hat, dass sein Verhalten möglicherweise gegen seine Pflichten verstoßen könnte, ihm dies aber gleichgültig war. Fahrlässigkeit liegt vor, wenn das Personalratsmitglied die Möglichkeit eines Pflichtverstoßes nicht erkannt hat, aber hätte erkennen können.
3. Eine schuldhafte Verletzung der Schweigepflicht rechtfertigt in der Regel den Ausschluss eines Personalratsmitglieds.
4. Eine Tatsache oder Angelegenheit ist nicht schon dann offenkundig, wenn in der Dienststelle Gerüchte darüber in Umlauf sind oder Vermutungen dazu angestellt werden.
5. Die Schweigepflicht der Personalratsmitglieder entsteht kraft Gesetzes, ohne dass es der ausdrücklichen Bezeichnung der Tatsache oder Angelegenheit als „vertraulich“ oder eines besonderen Hinweises auf die Schweigepflicht Seitens der Dienststellenleitung oder des Personalratsvorsitzenden bedarf.
6. Die Weitergabe von Informationen, die der Schweigepflicht unterliegen, in schriftlicher oder elektronischer Form wiegt in der Regel schwerer als eine rein mündliche Weitergabe.
OVG Bremen, Beschl. v. 21.5.2025 – 6 LP 74/25 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2025.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-08-20 |
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