Ein schwerbehinderter Beamter darf von einem Beförderungsverfahren nicht ausgeschlossen werden, wenn er die ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben zumindest im Wesentlichen gewährleisten kann. Dass er einer einzelnen Anforderung, die das Amt grundsätzlich stellt, behinderungsbedingt nicht gerecht werden kann, ist unschädlich, sofern er das Aufgabenspektrum des Amtes im Übrigen abdeckt und daher in diesem Amt sinnvoll eingesetzt werden kann.
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