§ 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 91 Abs. 1, § 108 Abs. 3, § 123 WDO.
§ 59, § 62 Abs. 3 SBG.
§ 7, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG.
§ 28 Abs. 1, § 46 Abs. 1, Abs. 3 BPersVG.
§ 333 Abs. 1, Abs. 3 StGB.
1. Der Schutz von Vertrauenspersonen und Soldatenvertretern vor Maßnahmen des gemeinsamen nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 15 Abs. 2, § 62 Abs. 3 Satz 2 SBG kann nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung auf die Einleitung gerichtlicher Disziplinarverfahren erstreckt werden.
2. Die Möglichkeit, Soldatenvertreter wegen grober Pflichtverletzungen nach § 59 Satz 1 SBG i. V. m. § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem Personalrat auszuschließen, hindert die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht.
3. Bei einer strafbaren Vorteilsgewährung im dreistelligen Euro-Bereich ist Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen die Herabsetzung im Dienstgrad.
BVerwG, Urt. v. 8.9.2020 – 2 WD 18/19 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2021.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7857 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-01-25 |
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