1. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Wegen dieses Zusammenhangs muss sich das vom Arbeitgeber gewählte Anforderungsprofil aus den objektiven Anforderungen der zu besetzenden Stelle ableiten lassen (BAG 6.5.2014 – 9 AZR 724/12). Zum Anforderungsprofil gehört auch die Frage, ob eine Stelle nur für Beamte oder für alle Beschäftigten ausgeschrieben wird.
2. Die Beurteilung einer Aufgabe als hoheitlich im Sinne von Art. 33 Absatz 4 GG bestimmt sich nach ihrem Inhalt und dem Umfang des zur Verfügung stehenden ordnungsbehördlichen Instrumentariums (BAG 5.11.2002 – 9 AZR 451/01 – BAGE 103, 212 = AP Nr. 57 zu Art. 33 Absatz 2 GG = NZA 2003, 798).
3. Die Stelle einer „Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin Gaststättengewerbe und -überwachung/Veranstaltungen“ ist dem Bereich der Eingriffsverwaltung zuzuordnen, denn mit der Tätigkeit ist typischerweise die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden. Eine solche Stelle kann daher ausschließlich für Beamte ausgeschrieben werden.
Art. 33 GG.
LAG M-V, Urt. v. 15.07.2014 – 5 SaGa 1/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2015.04.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-03-23 |
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