Die von einem Soldaten (außerdienstlich) begangene Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden regelmäßig ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar; Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist in einem solchen Fall die Dienstgradherabsetzung, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist – sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt – oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats, z. B. Urteil vom 8. September 2004 – BVerwG 1 D 18.03 – Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m. w. N.).
Erhebliche nachteilige Auswirkungen einer Disziplinarmaßnahme auf den militärischen Dienstbetrieb können bei der Bemessung nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden.
§§ 7, 10 Abs. 1 und 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1 SG.
§ 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 WDO.
§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO. Art. 33 Abs. 4 GG.
BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2011 – BVerwG 2 WD 10.10 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2012.03.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-02-22 |
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