Die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes haben bei der Neugestaltung des Tarifrechts bewusst davon abgesehen, die bis dahin geltenden Regelungen der §§ 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, Abs. 8 Satz 2 MTL in die neuen Tarifverträge zu übernehmen. Danach waren die von ihnen erfassten Angestellten und Arbeiter in Anlehnung an das Beamtenrecht (§§ 36 Satz 3, 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG; 54 Satz 3, 45 Abs. 1 Satz 2 BBG a. F.; jetzt §§ 33 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, 34 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) verpflichtet, sich auch außerdienstlich so zu verhalten, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet werden kann. Diese Lösung von beamtenrechtlichen Vorstellungen gehörte neben der Stärkung von Effektivität und Effizienz des öffentlichen Dienstes und damit einer stärkeren Leistungsorientierung zu den zwischen den Tarifpartnern unstreitigen Leitzielen. Abweichend vom BAT beschränkt sich daher der TVöD in § 3 nur noch auf wenige, unabdingbare Verhaltenspflichten. Entfallen ist die für Beamte in den Beamtengesetzen nach wie vor festgeschriebene Verpflichtung zu einem amtsangemessenen außerdienstlichen Verhalten. Nach § 41 Satz 1 TVöD-BT-V ist nunmehr nur noch „die im Rahmen des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen“. Lediglich Beschäftigte des Bundes und anderer Arbeitgeber, in deren Aufgabenbereich auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, verpflichtet Satz 2 dieser Vorschrift, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. Darüber hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung und damit an das außerdienstliche Verhalten stellt der TVöD nicht mehr.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7857.2011.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7857 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-04 |
Seiten 364 - 374
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